Gewährleistung und Garantien im Überblick
Gewährleistung des Verarbeiters | Garantie des Systemherstellers | Optionale | |
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Wie lange der Schutz gilt | 2 max. 5 Jahre zur Mängelbeseitigung | 5 Jahre auf den Baustoff | 10 Jahre ab Abnahme des Gewerks |
Wann der Schutz hilft | Am Tag der Bauabnahme bescheinigt der Bauherr dem Handwerker, dass die beauftragte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Danach beginnt die Gewährleistungsfrist. In dieser Zeit können Nachbesserungen eingefordert werden, sofern der Bauherr beweisen kann, dass ein Mangel vorliegt. | Bei Produktmängel an den vom Hersteller gelieferten Systemkomponenten inkl. Aus- und Einbaukosten, sofern der Mangel am Produkt zweifelsfrei feststeht. | unabhängig vom Verursacher (Handwerker oder Lieferant) stellt ein Sachverständiger den Schaden fest und veranlasst die Prüfung und ggf. Beseitigung des Schadens. Ferner wird der Garantiegeber zur Regulierung der Schadenssumme auf Grundlage der objektbezogenen Garantiebestätigung aufgefordert. |
Zusatzkosten für den Gebäudebesitzer | keine | keine | einmalig 5% des Auftragswertes |
Stärken | Bürgschaftsurkunde und damit auch geprüfte Bonität | Der Hersteller ist i.d.R. an einer schnellen Schadenbeseitigung interessiert. | zertifizierte Handwerker mit Bonitätscheck |
Schwächen | i.d.R. auf 5% der Auftragssumme begrenzt. Die Beweislast liegt beim Bauherrn. Oft wird aus Kostengründen vom Handwerker nur notdürftig nachgebessert. | Die Beweislast liegt beim Bauherrn. Langwierige und kostenintensive Prozedur bis feststeht, ob und in welchem Umfang ein Mangel am gelieferten Produkt vorliegt. | Die Entschädigungsleistung ist auf 50% der Herstellungskosten (Auftragssumme) für das Objekt begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt 5%, mind. 500 EUR, bzw. ab dem 6. Jahr 10% mind. 1.000 EUR. Für optische Mängel, bzw. biogenen Bewuchs beträgt die Höchstentschädigung jeweils 20.000 EUR |